Satzung (Lesefassung)
Satzung
der Schutzgemeinschaft Deutsche Nordseeküste e.V. (SDN)
in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung am 28.4.1990
Änderung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung am 8.9.1995
Änderung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung am 5.5.2006
Änderung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung am 17.6.2019
Änderung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung am 08.12.2023
§ 1
Name, Sitz
1. Der Verein trägt den Namen »Schutzgemeinschaft Deutsche Nordseeküste e.V.«. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
2. Sitz des Vereins ist Cuxhaven.
§ 2
Zweck
1. Aufgabe des Vereins ist der Schutz der deutschen Nordseeküste, insbesondere des Wattenmeeres, als einer naturnahen Landschaft. Soweit es zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich ist, erstreckt sich der Tätigkeitsbereich der Schutzgemeinschaft auch auf die Einzugsbereiche der in die Nordsee einmündenden Gewässer. Die Gemeinschaft verfolgt ihre Ziele in Anerkennung der Tatsache, dass die Nordseeküste zugleich Lebens- und Wirtschaftsraum sowie bevorzugte Erholungslandschaft von überregionaler Bedeutung ist. Dabei werden Natur- und Umweltschutz als Voraussetzung für eine dauerhafte Sicherung, auch der menschlichen Lebensbedürfnisse, angesehen.
2. Im Einzelnen verfolgt der Verein seine satzungsgemäßen Ziele durch:
a) Unterstützung seiner Mitglieder und deren Aktivitäten,
b) eigene Aktivitäten, insbesondere durch Informations- und Beratungstätigkeit,
c) Zusammenarbeit mit Parlamenten, Behörden, Wissenschaft und Wirtschaft,
d) internationale Zusammenarbeit.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff AO77. Er ist politisch und konfessionell neutral. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
2. Der Verein darf Vermögen nur vorübergehend ansammeln, wenn dies zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Die Schutzgemeinschaft hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können sein:
a) alle Institutionen und Vereinigungen, die im Sinne dieser Satzung tätig sind,
b) die Landkreise, Städte, Gemeinden und Kommunalverbände an der Küste.
3. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die den Vereinszweck unterstützen wollen.
4. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
5. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, die jedoch nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich ist.
7. Die Mitgliedschaft endet ferner durch förmliche Ausschlusserklärung des Vorstandes, über Einsprüche entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist insbesondere dann möglich, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen und dem Zweck des Vereins in erheblichem Maße schadet oder wenn es länger als zwei Jahre mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Geld- oder Sachleistungen nicht erstattet.
§ 5
Finanzierung
Die Finanzierung der Schutzgemeinschaft erfolgt durch:
a) Beiträge der Mitglieder
b) Zuschüsse und Spenden
c) Erträge aus der Tätigkeit des Vereins
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich im Laufe des Jahres einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung geschieht durch einfachen Brief oder per elektronischer Post unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie ist zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abzusenden, wobei zur Wahrung der Frist das Datum der Aufgabe der Post bzw. das Absendeprotokoll der E-Mail-Versendung maßgebend ist.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Wahl des oder der Vorsitzenden, des oder der 1. stellvertretenden Vorsitzenden, des oder der 2. stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Schriftführerin / des Schriftführers und der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters des Vorstandes (geschäftsführender Vorstand) sowie der übrigen bis zu zehn Vorstandsmitglieder
b) die Wahl der Rechnungsprüfer/-innen
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer/-innen
e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) die Verabschiedung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleitung und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn diese von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder oder vom Vorstand unter Angabe des Grundes beantragt wird. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6. Über Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt werden.
7. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen werden auf der Internetseite der SDN veröffentlicht. Ab dem Tag der Veröffentlichung können die Mitglieder innerhalb von vier Wochen Anregungen zur Änderung einer Niederschrift bei der Schriftführerin / dem Schriftführer einreichen.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand gem. § 7 (2) a wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so kann für den Rest der Amtsdauer in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende, der oder die 1. stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister / die Schatzmeisterin. Je zwei von ihnen sind ermächtigt, den Verein allein zu vertreten, wobei im Innenverhältnis zunächst der oder die Vorsitzende und der oder die 1. stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung berufen sind. Ist der oder die Vorsitzende verhindert, so tritt der oder die 1. stellvertretende Vorsitzende an seine / ihre Stelle und wird selbst vom Schatzmeister / von der Schatzmeisterin vertreten.
3. Dem Vorstand obliegen im Rahmen der Vereinsführung insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlussfassung zur Veröffentlichung über fachbezogene Stellungnahmen sowie die Entscheidung über Rechtsgeschäfte mit wesentlichen Verpflichtungen für den Verein (z.B. Beteiligung an Gesellschaften, Errichtung und Ausweitung von Einrichtungen der SDN zu Satzungszwecken, Aufnahme von Darlehen, Vergabe von Lizenzen).
4. Der Vorstand nach § 26 BGB ist Vorgesetzter der Geschäftsführung.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9
Ausschüsse
Zur Behandlung besonderer Themen kann der Vorstand Ausschüsse bilden. Der Vorstand ist zu den Ausschusssitzungen einzuladen. Den Ausschüssen sollten Wissenschaftler/-innen der einschlägigen Fachrichtungen, Vertreter/-innen der mit Küstenschutz und Meeresforschung befassten Behörden sowie sachkundige Vertreter/-innen aus Politik und Wirtschaft angehören; sie brauchen nicht Mitglieder der Schutzgemeinschaft zu sein.
Die Ausschüsse sollen zu bestimmten Fragen Lösungsvorschläge erarbeiten, die nur dem Vorstand vorgelegt werden. Außerdem sollen die Ausschüsse den Vorstand und die Mitgliederversammlung in Einzelfragen beraten.
§ 10
Geschäftsführung
1. Der Verein kann eine hauptamtliche Geschäftsführerin oder einen hauptamtlichen Geschäftsführer einsetzen, der oder die vom Vorstand zu wählen ist. Die Geschäftsführung arbeitet im Rahmen von Richtlinien, die der Vorstand beschließt, und hat insbesondere die Aufgabe der Haushaltsführung und Bewirtschaftung einschließlich der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Vereins bis 1.500 Euro je Fall; der Vorstand kann diese Befugnis durch Beschluss erweitern. Sollte keine Geschäftsführung eingestellt worden sein, so liegt die Aufgabe der Haushaltsführung und Bewirtschaftung einschließlich der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Vereins bis 1.500 Euro je Fall bei der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister; der Vorstand kann diese Befugnis durch Beschluss erweitern. Der Geschäftsführung obliegt die Personalführung; sie ist Vorgesetzte der weiteren Mitarbeitenden.
2. Zur Unterstützung der Geschäftsführung und zur Durchführung bestimmter Bildungs- und Öffentlichkeitsaufgaben können durch Beschluss des Vorstandes im Rahmen des Wirtschaftsplanes weitere Personen angestellt oder Unternehmen beauftragt werden.
§ 11
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Auflösung
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
Varel, [08.12.2023]
gez.
Gerd-Christian Wagner
Vorsitzender der SDN
gez.
Anke Kück
Schatzmeisterin der SDN